Have Your Say zu Neuen Genomischen Techniken: Unsere Einreichung
Durchführungsrechtsakt. Das klingt trocken und kompliziert und irgendwie ist es das auch, aber an solchen Texten entscheidet sich, ob die Ziele einer neuen EU Verordnung sich auch wirklich in der Praxis entfalten oder ob zum Beispiel hohe bürokraitsche Hürden das verhindern.
Seit Juni gilt die neue EU-Verordnung für Pflanzen aus neuen genomischen Techniken. Pflanzen der Kategorie 1, deren Veränderungen auch durch Kreuzung oder Zufallsmutagenese hätten entstehen können, werden künftig wie konventionell gezüchtete Sorten behandelt. Diese Entscheidung begrüßen wir sehr, immerhin konzentrierte sich ein Großteil unserer Arbeit in den letzten Jahren darauf, auf genau einen solchen Kompromiss hinzuwirken.
Doch was das konkret in der Umsetzung für Anwender:innen bedeutet, steht noch nicht fest. Die Kommission arbeitet gerade aus, welche Angaben Züchter:innen machen müssen, damit eine Pflanze diesen Status erhält, und hat dazu um Rückmeldung gebeten. Dieses Angebot haben natürlich wahrgenommen, denn dieser vorbereitende Schritt der Umsetzung ist der Punkt, an dem eine gute Regelung noch scheitern kann. Verlangt die Kommission zu viel, können am Ende doch nur diejenigen den Aufwand stemmen, die eine Rechtsabteilung haben. Kleine Züchtungsunternehmen, öffentliche Forschung und Nischenkulturen blieben außen vor, und genau dort liegt viel vom Potenzial für mehr Vielfalt auf dem Acker.
Hier könnt ihr unsere Einreichung im originalen Wortlaut nachlesen:
Stellungnahme des Öko-Progressiven Netzwerks e. V.:
Verhältnismäßige Anforderungen für die Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1
Mit der Verordnung (EU) 2026/1388 ermöglicht die EU die Nutzung neuer genomischer Techniken (NGT), die die Landwirtschaft bei der Anpassung an den Klimawandel maßgeblich unterstützen, die Landnutzung verringern, den Pflanzenschutzmitteleinsatz senken, eine bessere Nutzung von Biomasse ermöglichen sowie Ernährungssicherheit und Resilienz des europäischen Ernährungssystems stärken können. Zur Nutzung dieses Potenzials für Mensch und Natur sollten folgende Punkte eingehalten werden:
- Die Überprüfung ist eine technische Prüfung, keine Risikobewertung: Die Kommission selbst beschreibt sie als technischen Vorgang ohne Risikobewertung und Risikomanagement, der mit einer deklaratorischen Entscheidung endet [1]. Da Pflanzen mit den in Anhang I genannten Veränderungen auch durch spontane Mutationen oder Zufallsmutagenese entstehen können und gegenüber konventionell gezüchteten Pflanzen keine zusätzlichen Gefahren aufweisen [2], sollten sich die Anforderungen auf drei Nachweise beschränken: das verwendete Züchtungsverfahren, die Abwesenheit von Genmaterial außerhalb des Genpools und die Einhaltung der Kriterien in Anhang I.
- Keine Pflicht zur Sequenzierung des ganzen Genoms: Welche molekularbiologischen Nachweise erforderlich sind, sollte sich nach Konstrukt und Transformationsmethode richten. Infrage kommen etwa PCR-Analysen, die Sequenzierung der Integrationsstellen sowie der Nachweis, dass keine Vektorsequenzen verblieben sind. Für gezielte cisgene Insertionen hat die EFSA festgestellt, dass Anforderungen zu unbeabsichtigten Effekten nicht relevant sind und lediglich neue offene Leserahmen (reading frames) an den Integrationsstellen bewertet werden müssen [3].
- Den Genpool der Züchter vollständig berücksichtigen: Der Durchführungsrechtsakt sollte dokumentierte Nachweise der Kreuzbarkeit anerkennen, auch aus der Züchtungsgeschichte, und den Genpool nicht auf eine taxonomische Art oder Gattung beschränken. Das entspricht der Einteilung der EFSA in primären, sekundären und tertiären Genpool [3]. Der Weinbau zeigt exemplarisch, warum das wichtig ist: In Europa entfallen rund zwei Drittel der in der Landwirtschaft eingesetzten Fungizide auf den Weinbau, obwohl er nur etwa 4 % der Agrarfläche einnimmt [4]. Ein wichtiges Resistenzgen gegen Echten Mehltau stammt bspw. aus der Muscadinia-Rebe (Muscadinia rotundifolia), kommt in der Europäischen Weinrebe (Vitis vinifera) nicht vor und wurde über Pseudo-Rückkreuzungen eingekreuzt [5]. Mit Cisgenese lassen sich solche Gene übertragen, ohne dass unerwünschte gekoppelte Genabschnitte der Spenderpflanze mitkommen [3].
- Eine abschließende Liste und ein EU-weit einheitliches Formular: Ein Antrag sollte nur dann unzulässig sein, wenn Angaben aus dieser Liste fehlen. Nationale Zusatzanforderungen und unbegrenzte Nachforderungen, die den Fristenlauf hemmen, darf es nicht geben. Außerhalb der EU erhobene Daten sollten anerkannt werden. Mehrere Linien, die auf dieselbe genetische Veränderung zurückgehen, sollten mit einem einzigen Antrag erfasst werden können.
- Die Prüfung des Äquivalenz-Status sollte nicht mehr als 18 Monate in Anspruch nehmen.
- Patente: Antragsteller müssen bestehende und angemeldete Patente in einer öffentlichen Datenbank angeben und können freiwillig ihre Lizenzbereitschaft erklären [6]. Transparenz statt Verbot ist der richtige Weg, um eine gute Balance zwischen Innovationsförderung durch intellektuelles Eigentum und möglichst breitem Zugang zu erreichen. Im Durchführungsrechtsakt sollte die Angabe der Patent- und Anmeldenummern genügen. Eine Freedom-to-Operate-Analyse sollte nicht verlangt werden.
- Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und öffentliche Züchtung: Kostenlose Beratung vor der Antragstellung und niedrige Gebühren sollten sichergestellt werden, damit das Potenzial dieser Technologie gegen Oligopolisierung auf dem Saatgutmarkt zum Tragen kommen kann. Die Kommission bewertet die Überprüfung als die für KMU vorteilhafteste Option und schätzt die Einsparungen auf 9,95 bis 11,2 Millionen Euro je Verfahren [1].
- Verbraucherinnen und Verbraucher wägen ab: In der Debatte wird Akzeptanz häufig als pauschale Ablehnung dargestellt. Befragungen, die konkrete Anwendungen und die real verfügbaren Alternativen beschreiben, zeichnen ein anderes Bild. In einer Studie in den USA und der Schweiz äußerte rund die Hälfte der Befragten positive Gefühle gegenüber drei konkreten Anwendungen, ein Viertel negative, der Rest gemischte oder neutrale; eine Präferenz für Bio-Lebensmittel ging dabei nicht mit geringerer Akzeptanz einher [7]. In einer weiteren Untersuchung wurde die cisgene, krautfäuleresistente Kartoffel höher bewertet als der Einsatz synthetischer oder biologischer Fungizide [8]. Maßgeblich sind also der erkennbare Nutzen und der Vergleich mit den Alternativen, nicht das Verfahren als solches. Die Umsetzung sollte deshalb gerade jene Anwendungen ermöglichen, die einen konkreten Nutzen für Umwelt und Gesundheit haben, und die Informationsanforderungen nicht so hoch ansetzen, dass solche Anwendungen den Markt nie erreichen.
- Wissenschaftskommunikation mitdenken und finanzieren: Transparenz, Beteiligung und Akzeptanz stellen sich nicht von selbst ein. Der Durchführungsrechtsakt und die begleitenden Maßnahmen sollten deshalb von Beginn an niedrigschwellige, partizipative Wissenschaftskommunikation vorsehen und mit Mitteln hinterlegen: verständlich und unterhaltsam aufbereitete Informationen zu Forschung an und Anbau von neuen Sorten, zum Überprüfungsverfahren und zur öffentlichen Datenbank, Dialogformate mit Landwirtschaft, Züchtung, Zivilgesellschaft, Handel und Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Formate, die Rückfragen und Kritik aufnehmen, statt sie nur zu beantworten. Einseitige Informationskampagnen greifen nach der Forschungslage zu kurz [7]. Ausschlaggebend sind das Vertrauen in wissenschaftliche Institutionen und der Austausch über konkreten Nutzen und Werte, nicht das Schließen eines vermeintlichen Wissensdefizits [7, 9].
[1] European Commission (2023). Proposal for a Regulation on plants obtained by certain new genomic techniques and their food and feed, COM(2023) 411 final. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0411
[2] EFSA Panel on Genetically Modified Organisms (2024). Scientific opinion on the ANSES analysis of Annex I of the EC proposal COM (2023) 411. EFSA Journal 22(7), e8894. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8894
[3] EFSA Panel on Genetically Modified Organisms, Mullins, E., Bresson, J.-L., Dalmay, T., Dewhurst, I.C., Epstein, M.M., Firbank, L.G., Guerche, P., Hejatko, J., Moreno, F.J., Naegeli, H., Nogué, F., Sánchez Serrano, J.J., Savoini, G., Veromann, E., Veronesi, F., Casacuberta, J., Fernandez Dumont, A., Gennaro, A., Lenzi, P., Lewandowska, A., Munoz Guajardo, I.P., Papadopoulou, N., Rostoks, N. (2022). Updated scientific opinion on plants developed through cisgenesis and intragenesis. EFSA Journal 20(10), 7621. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7621
[4] Trapp et al. (2025). More sustainability in Europe’s vineyards: using resistant grapevine varieties to reduce the input of pesticides. Plants, People, Planet. https://doi.org/10.1002/ppp3.70038
[5] Barker, C.L., Donald, T., Pauquet, J., Ratnaparkhe, M.B., Bouquet, A., Adam-Blondon, A.-F., Thomas, M.R., Dry, I. (2005). Genetic and physical mapping of the grapevine powdery mildew resistance gene, Run1, using a bacterial artificial chromosome library. Theoretical and Applied Genetics 111, 370–377. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/15902396/
[6] Regulation (EU) 2026/1388 of the European Parliament and of the Council of 17 June 2026 on plants obtained by certain new genomic techniques and their products, and amending Regulation (EU) 2017/625. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1388/oj/eng
[7] Bearth, A., Drummond Otten, C., Segrè Cohen, A. (2024). Consumers‘ perceptions and acceptance of genome editing in agriculture: insights from the United States of America and Switzerland. Food Research International 178, 113982. https://doi.org/10.1016/j.foodres.2024.113982
[8] Saleh, R., Bearth, A., Siegrist, M. (2021). How chemophobia affects public acceptance of pesticide use and biotechnology in agriculture. Food Quality and Preference 91, 104197. https://doi.org/10.1016/j.foodqual.2021.104197
[9] Różycka, J., Jach, Ł., Stojek, M., Marzec, M. et al. (2026). Psychological and sociodemographic contexts of attitudes towards new genomic techniques (NGT) foods and products in Poland. Scientific Reports 16, 17002. https://doi.org/10.1038/s41598-026-48713-x
Parallel gab es die Möglichkeit, auch zu NGT-2 Pflanzen etwas einzureichen. Hierfür haben wir folgendes eingereicht:
Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2026/1388 für Pflanzen der NGT-Kategorie 2 müssen Praxistauglichkeit, Rechtssicherheit und eine EU-weit einheitliche Anwendung im Mittelpunkt stehen. Die Risikobewertung sollte einzelfallbezogen, wissenschaftsbasiert und verhältnismäßig erfolgen. Maßgeblich sollte das Endprodukt unter Berücksichtigung der natürlichen genetischen Variation der jeweiligen Art sein.
Vorhandene Informationen zu Kulturpflanze, Merkmal, molekularer Veränderung, Züchtungsgeschichte und vergleichbaren Pflanzen sind vorrangig zu nutzen. Kommen Allele oder Merkmale bereits im konventionellen Genpool vor, sollten Studien nicht routinemäßig wiederholt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 503/2013 ist weder für die Risikobewertung noch für die Validierung von Nachweismethoden als Grundlage geeignet. Zusätzliche Untersuchungen dürfen nur aufgrund einer klar definierten und plausiblen Risikohypothese verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Tierversuche, die nur mit einer schriftlichen, wissenschaftlichen Begründung und einer konkreten Prüfhypothese durchgeführt werden sollten. Daten sind nach Belastbarkeit und Relevanz zu bewerten: Bei wissenschaftlich begründeten Methodenabweichungen von GLP- oder ISO-Standards, sollte kein pauschaler Ausschluss erfolgen.
Konventionelle Kreuzungen zugelassener NGT-2-Pflanzen sollten weder eine erneute Risikobewertung noch zusätzliche Anforderungen an Nachweismethoden auslösen. Dies sollte auch für Kreuzungen mit zugelassenen transgenen GVO gelten. Der NGT-2-Status muss dauerhaft erhalten bleiben, solange die entsprechende Eigenschaft im Kreuzungsprodukt vorhanden ist; fehlt sie, sollte die Pflanze als konventionell gelten.
Ein Umweltmonitoring nach dem Inverkehrbringen sollte nur bei festgestellten plausiblen Umweltrisiken erforderlich sein. Für Zulassungsverlängerungen sind bereits eingereichte Daten und Monitoringberichte wiederzuverwenden; Doppelanforderungen sind zu vermeiden.
Amtliche Kontrollen sollten stärker auf Dokumentation, Datenprüfung und risikobasierte Stichproben setzen. Eine OECD-Kennnummer darf nicht verpflichtend sein, wenn sie für Produkte aus Handelspartnerländern nicht verfügbar ist.
Für eine innovationsfreundliche Umsetzung sind einheitliche Antragsformate, zügige Vollständigkeitsprüfungen, wirksame Beratung, klare Bearbeitungsfristen und praktikable Regeln bei Fristaussetzungen erforderlich. Fachleute mit Erfahrung in Pflanzenzüchtung und Analytik sowie relevante Stakeholder sollten kontinuierlich in die Entwicklung der Leitlinien eingebunden werden. Unverhältnismäßige nationale Koexistenzmaßnahmen, Berichtspflichten und Verwaltungspraktiken sind zu vermeiden.
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